Das Nießbrauchrecht ist eine Sonderform der Eigentumsregelung. Wer ein Nießbrauchrecht besitzt, auch Nießbraucher genannt, tritt sozusagen in die Rolle des Eigentümers mit fast allen Rechten und Pflichten. Bei einem angespannten Immobilienmarkt kann das eine individuelle Lösung sein.
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Um es kurz zu sagen: In Deutschland erlaubt das Nießbrauchrecht eine Immobilie zu nutzen, die einem anderen gehört. Der Eigentümer kann dieses Recht lebenslang oder zeitlich befristet einem Nießbraucher einräumen. Es kann entweder für die ganze Immobilie gelten oder auch nur für einzelne Räume. Dem Nießbraucher erlaubt es, sowohl in der Immobilie zu wohnen wie auch sie zu vermieten und die Mieteinnahmen zu behalten.
Rechte und Pflichten
Gewährt ein Eigentümer ein Nießbrauchrecht an einer Immobilie, überträgt er dem Nießbraucher seine Rechte und Pflichten. Das bedeutet, wer ein Nießbrauchrecht besitzt, muss auch für die Pflege und den Erhalt der Immobilie sorgen. Grundsteuer, Abwassergebühren, Gebäudeversicherung und andere Lasten müssen vom Nießbraucher selbst getragen werden.
Damit das Nießbrauchrecht gültig ist, muss es notariell beglaubigt und im Grundbuch in Abteilung II dokumentiert sein. Dort wird ebenfalls eingetragen, auf welche Räume das Recht gewährt wird. Bei der vertraglichen Vereinbarung des Nießbrauchrechts sind Eigentümer und Nießbraucher frei. Das heißt, sie können die Bedingungen für das Einräumen des Nießbrauchrechts frei festlegen.
Ein Beispiel
Der Eigentümer einer Wohnung bewohnt diese nicht mehr. Er möchte sie nicht verkaufen, da sie für ihn eine mögliche Altersvorsorge ist. Der Nachbar der Wohnung hat Interesse an ihr. Er arbeitet öfters im Homeoffice und benötigt Ruhe von den eigenen Kindern. Da ihm Freiheiten fehlen, wie beispielsweise einen Durchbruch zu seiner Eigentumswohnung zu machen, möchte er die Wohnung nicht mieten. Deshalb schlägt er dem Eigentümer das Einräumen eines Nießbrauchrechts vor. Da der Nießbraucher, davon ausgeht, dass seine Kinder in 20 Jahren aus dem Haus sind, vereinbaren beide einen Zeitraum von 20 Jahren, für den das Recht gewährt wird. Ebenso einigen sie sich auf eine Zahlung, die der Nießbraucher dem Eigentümer leistet und darauf, dass mit Ablauf der 20 Jahre, die Wohnung wieder in den Ursprungszustand versetzt, also der Durchbruch wieder geschlossen wird. Dafür räumt der Eigentümer dem Nießbraucher ein Vorkaufsrecht ein, falls er sich doch dazu entscheiden sollte, die Wohnung zu verkaufen.
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Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.wohneigentum.nrw/beitrag/vor-und-nachteile-von-wohnrecht-und-niessbrauch
https://www.anwalt.org/niessbrauch-wohnrecht/
https://www.stb-web.de/news/article.php/id/23361
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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